Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung in der Arztpraxis
- Stand: März 2018 -
(Hinweis: Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)
Vorschrift
Inhalt
Art. 9 Abs. 2
Mehrere Befugnisse zur Datenverarbei-tung, u.a.:
• Nach Einwilligung (lit. a),
• für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, sofern die Verarbeitung durch oder unter Auf-sicht von Personal erfolgt, welches der Schweigepflicht unterliegt (lit h. i.V.m. Abs. III i.V.m. BDSG n.F.),
• soweit erforderlich zur Erfüllung von arbeitsrechtlichen / sozialrechtlichen Verpflichtungen (lit. b i.V.m. BDSG n.F.),
• zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen, wenn dieser außer-stande ist zur Abgabe einer Einwilli-gung (lit. c),
• zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (lit. f i.V.m. BDSG n.F.).
Bundesdatenschutzgesetz – neue Fassung (BDSG n.F.)
Vorschrift
Inhalt
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
Datenverarbeitung zur Erfüllung der sich aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Pflich-ten.
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
Datenverarbeitung zum Zweck der Ge-sundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung

§ 24 Abs. 1 Nr. 2
oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrages der betroffenen Person mit ei-nem Arzt. Die Verarbeitung muss durch oder unter Aufsicht von Personen erfolgen, die der Schweigepflicht unterliegen.
Datenverarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtli-cher Ansprüche.
Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Vorschrift
Inhalt
§ 31 a Abs. 1 - 3
Erstellung und Aktualisierung eines Medi-aktionsplanes auf Wunsch des Patienten, sowie (ab 01.01.2019) Speicherung von Änderungen des Medikationsplanes auf der elektronischen Gesundheitskarte.
§ 73 Abs. 1b
Übermittlung von Behandlungsdaten mit Einwilligung an den Hausarzt.
§ 115 a Abs. 2
Unterrichtung des einweisenden Arztes über die vor- und nachstationäre Behand-lung.
§ 140 a
Datenverarbeitung nach Einwilligung für die Durchführung der integrierten Versor-gung.
§ 276 Abs. 2
Übermittlung von Daten an den medizini-schen Dienst der Krankenkassen (MDK).
§ 291 a
Erheben, Verarbeiten, Nutzen und ggf. Verändern von Daten mittels der elektroni-schen Gesundheitskarte.
§ 294 a
Mitteilung von besonderen Krankheitsur-sachen und drittverursachten Gesund-heitsschäden an die Krankenkassen.
§ 295
Abrechnung ärztlicher Leistungen (Auf-zeichnungs- und Übermittlungspflicht).
§ 295 a
Abrechnung im Rahmen der hausarzt-zentrierten und besonderen Versorgung.
§ 296 Abs. 4
Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeits-prüfungen.
§ 298
Übermittlung zur Beurteilung der Wirt-schaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall.
§ 299
Datenverarbeitung für Zwecke der Quali-tätssicherung.
§ 305 a
Übermittlung von Arzneimittel-verordnungsdaten.

Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
Vorschrift
Inhalt
§ 201
Datenerhebung und -übermittlung durch Ärzte an den Unfallversicherungsträger.
§ 202
Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrank-heiten.
§ 203
Auskunftspflicht von Ärzten gegenüber dem Unfallversicherungsträger.
Sozialverwaltungsverfahren (SGB X)
Vorschrift
Inhalt
§ 100 b Abs. 1 Nr. 1
Datenübermittlung auf Verlangen eines Leistungsträgers nach Einwilligung.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Vorschrift
Inhalt
§§ 6 – 9
Meldepflicht im Falle bestimmter Krank-heiten / Krankheitserreger.
Röntgenverordnung (RÖV)
Vorschrift
Inhalt
§ 17 a Abs. 4
Vorlage von Unterlagen an ärztliche Stel-le.
§ 28
Aufzeichnungspflichten; Vorlage bei der Zuständigen Behörde.
§ 28 Abs. 8
Herausgabe von Aufzeichnungen an spä-ter behandelnde Ärzte.
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Vorschrift
Inhalt
§ 42
Mitteilung der Körperdosis.

etäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)
Vorschrift
Inhalt
§ 5 Abs. 11
Vorlage von Dokumentation des substitu-ierenden Arztes an die zuständige Behör-de.
Personenstandsgesetz (PStG)
Vorschrift
Inhalt
§ 19
Anzeigepflicht bei Geburten.
Hessisches Krebsregistergesetz
Vorschrift
Inhalt
§ 4
Meldepflicht bei Krebserkrankungen an Vertrauensstelle.
Hessisches Kindergesundheitsschutz-Gesetz
Vorschrift
Inhalt
§ 4
Mitteilungspflicht für Ärzte bei Früherken-nungsuntersuchungen.
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Vorschrift
Inhalt
§ 4 Abs. 3
Übermittlung von Informationen bei Kin-deswohlgefährdung.